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Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
Abschnitt III (Personalwesen)
(1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Voraussetzungen, unter denen ihre Mitgliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
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