( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeBRRG§ 6 BRRG 

§ 6 BRRG

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts


   Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
      Abschnitt I (Das Beamtenverhältnis)
         2. Titel (Ernennung)

(1)

(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit bewährt und das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.



(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/brrg/6

© "§ 6 BRRG" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN