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§ 5 BRRG

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts


   Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
      Abschnitt I (Das Beamtenverhältnis)
         2. Titel (Ernennung)

(1)

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.

zur Begründung des Beamtenverhältnisses,

2.

zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 3 Abs. 1 Satz 1),

3.

zur ersten Verleihung eines Amtes,

4.

zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

5.

zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.

bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,

2.

bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,

3.

bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1 bestimmte Zusatz in der Urkunde, so können die Rechtsfolgen abweichend von Satz 1 geregelt werden.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.



(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).



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