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Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
Abschnitt I (Das Beamtenverhältnis)
6. Titel (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
e) (Sondervorschriften für den einstweiligen Ruhestand)
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss. Welche Beamten hierzu gehören, ist gesetzlich zu bestimmen.
(2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
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