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Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
Abschnitt I (Das Beamtenverhältnis)
1. Titel (Allgemeines)
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll, | ||||||||
auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll, | ||||||||
auf Probe, wenn der Beamte
eine Probezeit zurückzulegen hat, | ||||||||
auf Widerruf, wenn der Beamte
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Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.
(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen soll.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
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