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§ 3 BRRG

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts


   Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
      Abschnitt I (Das Beamtenverhältnis)
         1. Titel (Allgemeines)

(1)

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

1.

auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll,

2.

auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

3.

auf Probe, wenn der Beamte

a)

zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

b)

zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 12a)

eine Probezeit zurückzulegen hat,

4.

auf Widerruf, wenn der Beamte

a)

einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

b)

nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen soll.



(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).



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