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§ 29 BRRG

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts


   Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
      Abschnitt I (Das Beamtenverhältnis)
         6. Titel (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
            d) (Eintritt in den Ruhestand)

(1)

(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden muss.

(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, dass dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden kann, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 26a) möglich.



(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).



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