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§ 23 BRRG

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts


   Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
      Abschnitt I (Das Beamtenverhältnis)
         6. Titel (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
            b) (Entlassung)

(1)

(1) Der Beamte ist zu entlassen,

1.

wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder

2.

wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet; § 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder

3.

wenn er seine Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form verlangt oder

4.

wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder

5.

wenn er ohne Genehmigung seines Dienstherrn seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 4 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,

1.

wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder

2.

wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt; § 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder

3.

wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

(4) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

(5) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen des Absatzes 4 sind angemessene Fristen einzuhalten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.



(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).



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