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JuraForum.deGesetzeBRRG§ 16 BRRG 

§ 16 BRRG

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts


   Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
      Abschnitt I (Das Beamtenverhältnis)
         3. Titel (Laufbahnen)
            c) (Andere Bewerber)

(1)

(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch die unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen.

(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muss mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner bestimmen, dass die Probezeit in Ausnahmefällen durch die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt werden kann.



(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).



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