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Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
Abschnitt I (Das Beamtenverhältnis)
3. Titel (Laufbahnen)
b) (Laufbahnbewerber)
(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 und 5 kann die Befähigung erworben werden für
die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557), | |
Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch durch gleichwertige, mindestens fünfeinhalbjährige Ausbildungsgänge, in denen Studium und praktische Vorbereitung zusammengefasst und durch eine der Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertige Staatsprüfung abgeschlossen worden sind. Die erste Staatsprüfung kann durch eine Zwischenprüfung oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden. Die abschließende Staatsprüfung muss in ihren Anforderungen der für die entsprechende Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes eingerichteten zweiten Staatsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertig sein. |
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nur für Ausbildungsgänge, die am 1. Januar 1976 eingerichtet waren.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
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