JuraForum.de > Gesetze > BRRG > § 124 BRRG
Kapitel II (Vorschriften, die einheitlich und
unmittelbar gelten)
Abschnitt I (Allgemeines)
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.
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