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Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
Abschnitt I (Das Beamtenverhältnis)
2. Titel (Ernennung)
(1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Ernennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Gesetz bestimmt werden, dass eine ohne deren Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder zurückgenommen werden kann. Für diesen Fall ist zu bestimmen, dass der Mangel der Ernennung als geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zustimmt.
(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, dass eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
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