JuraForum.de > Gesetze > BörsG > § 8 BörsG - Zusammenarbeit
Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe)
(1) Die Börsenaufsichtsbehörden und die Bundesanstalt arbeiten eng zusammen und tauschen nach Maßgabe des § 10 untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen und -einstellungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, vom Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
Fußnoten:
Zu § 8: Geändert durch G vom 4. 12. 2011 (BGBl I S. 2427) (1. 1. 2012).
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