JuraForum.de > Gesetze > BörsG > § 51 BörsG - Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften;
Schlussvorschriften)
(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 BörsG:
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