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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 51 BörsG - Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel 

Stand: 20.05.2013

§ 51 BörsG - Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

Börsengesetz

   Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)

(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.

(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.


Weitere Vorschriften um § 51 BörsG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 BörsG:

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