JuraForum.de > Gesetze > BörsG > § 50 BörsG - Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 3 Abs. 11 eine Person in Kenntnis setzt,
entgegen § 4 Abs. 7 einen Wechsel bei einer dort genannten Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
entgegen
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 zuwiderhandelt,
entgegen § 6 Abs. 6 Satz 2 eine Veröffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
entgegen § 41 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 3 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3, oder
zuwiderhandelt oder
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 8, ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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