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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 49 BörsG - Strafvorschriften 

§ 49 BörsG - Strafvorschriften

Börsengesetz

   Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.



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