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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 48 BörsG - Freiverkehr 

Stand: 20.05.2013

§ 48 BörsG - Freiverkehr

Börsengesetz

   Abschnitt 5 (Freiverkehr)

(1) Für Wertpapiere, die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt einbezogen sind, kann die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen, wenn durch eine Handelsordnung sowie durch Geschäftsbedingungen des Börsenträgers, die von der Geschäftsführung gebilligt wurden, eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Handels. Die Geschäftsbedingungen regeln die Teilnahme am Handel und die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel. Emittenten, deren Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden sind, können durch die Geschäftsbedingungen nicht dazu verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf diese Wertpapiere zu veröffentlichen.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel im Freiverkehr untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.

(3) Der Betrieb des Freiverkehrs bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde. Auf den Betrieb des Freiverkehrs sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 29 und 32 bis 43 entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 48 BörsG

Entscheidungen zu § 48 BörsG

  • OLG-MUENCHEN, 21.05.2008, 31 Wx 62/07
    Werden die Aktien einer Gesellschaft nach dem von ihr beantragten Widerruf der Zulassung zum amtlichen Markt (jetzt: regulierter Markt) weiterhin im Segment M:access der Börse München gehandelt, ist die Verkehrsfähigkeit gewährleistet und ein Spruchverfahren nicht statthaft.
  • OLG-FRANKFURT, 22.09.2005, 1 U 55/05
    Zum Gerichtsstand bei möglichen Schadensersatzanprüchen von Aktionären wegen behaupteter Kursmanipulationen.
  • OLG-FRANKFURT, 14.02.2003, 5 W 34/02
    1. Die Regelung des § 48 BörsG in der seit 01.07.2002 geltenden Fassung (§ 49 BörsG a.F.) bedeutet trotz der Verweisung auf § 47 II 2 BörsG (§ 48 II BörsG a.F.) nicht, dass das betreffende Landgericht auch für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zuständig ist, die auf Sachverhalte außerhalb des...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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