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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 47 BörsG - Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche 

§ 47 BörsG - Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

Börsengesetz

   Abschnitt 4 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel)

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.



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