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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 46 BörsG - Verjährung 

§ 46 BörsG - Verjährung

Börsengesetz

   Abschnitt 4 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel)

Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.



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