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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 45 BörsG - Haftungsausschluss 

§ 45 BörsG - Haftungsausschluss

Börsengesetz

   Abschnitt 4 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel)

(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern



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