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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 42 BörsG - Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten 

Stand: 17.06.2013

§ 42 BörsG - Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten

Börsengesetz

   Abschnitt 4 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel)

(1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des regulierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate und weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.

(2) Erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist zusätzliche Pflichten nach § 42 nicht, kann die Geschäftsführung den Emittent aus dem entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maßnahmen der Geschäftsführung nach diesem Absatz entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 42 BörsG

Entscheidungen zu § 42 BörsG

  • HESSISCHER-VGH, 28.03.2007, 6 N 3224/04
    Die in der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse für den Prime Standard begründete Pflicht zur Veröffentlichung von Quartalsberichten ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

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