( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBörsG§ 37 BörsG - Staatliche Schuldverschreibungen 

§ 37 BörsG - Staatliche Schuldverschreibungen

Börsengesetz

   Abschnitt 4 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel)

Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
    • Abschnitt 2 (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
  • § 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems
    • Abschnitt 5b (Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten)
  • § 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/boersg/37-staatliche-schuldverschreibungen

© "§ 37 BörsG - Staatliche Schuldverschreibungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN