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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 37 BörsG - Staatliche Schuldverschreibungen 

Stand: 19.04.2013

§ 37 BörsG - Staatliche Schuldverschreibungen

Börsengesetz

   Abschnitt 4 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel)

Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen.


Weitere Vorschriften um § 37 BörsG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 37 BörsG:

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