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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 34 BörsG - Ermächtigungen 

§ 34 BörsG - Ermächtigungen

Börsengesetz

   Abschnitt 4 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften über

zu erlassen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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