JuraForum.de > Gesetze > BörsG > § 29 BörsG - Verteilung der Skontren
Abschnitt 3 (Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen)
Über die Verteilung der Skontren unter den für die Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung. Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die Börsenordnung kann als Kriterien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorsehen.
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