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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 26 BörsG - Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften 

§ 26 BörsG - Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

Börsengesetz

   Abschnitt 2 (Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung)

(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.

(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG)
    • Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe)
  • § 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
    • Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)
  • § 49 Strafvorschriften

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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