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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 25 BörsG - Aussetzung und Einstellung des Handels 

§ 25 BörsG - Aussetzung und Einstellung des Handels

Börsengesetz

   Abschnitt 2 (Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung)

(1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirtschaftsgütern oder Rechten

Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1. Sie ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG)
    • Abschnitt 4 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel)
  • § 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
  • § 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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