JuraForum.de > Gesetze > BörsG > § 25 BörsG - Aussetzung und Einstellung des Handels
Abschnitt 2 (Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung)
(1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirtschaftsgütern oder Rechten
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 25 BörsG:
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