JuraForum.de > Gesetze > BörsG > § 25 BörsG - Aussetzung und Einstellung des Handels
Abschnitt 2 (Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung)
(1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirtschaftsgütern oder Rechten
aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und
einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.
Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1. Sie ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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