Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBörsG§ 25 BörsG - Aussetzung und Einstellung des Handels 

Stand: 20.05.2013

§ 25 BörsG - Aussetzung und Einstellung des Handels

Börsengesetz

   Abschnitt 2 (Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung)

(1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirtschaftsgütern oder Rechten

1.
aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und
2.
einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.
Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1. Sie ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 25 BörsG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 25 BörsG:

  • Börsengesetz (BörsG)
    • Abschnitt 4 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel)
  • § 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
  • § 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 25 BörsG - Aussetzung und Einstellung des Handels"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche