JuraForum.de > Gesetze > BörsG > § 21 BörsG - Externe Abwicklungssysteme
Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und
ihre Organe)
(1) Die Börsenordnung kann die Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die börslichen Systeme für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung vorsehen. Eine solche Anbindung ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen.
(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 21 BörsG:
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