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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 21 BörsG - Externe Abwicklungssysteme 

§ 21 BörsG - Externe Abwicklungssysteme

Börsengesetz

   Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe)

(1) Die Börsenordnung kann die Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die börslichen Systeme für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung vorsehen. Eine solche Anbindung ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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