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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 18 BörsG - Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen 

Stand: 19.04.2013

§ 18 BörsG - Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

Börsengesetz

   Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe)

Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.


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