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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 17 BörsG - Gebühren und Entgelte 

§ 17 BörsG - Gebühren und Entgelte

Börsengesetz

   Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe)

(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für

(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.

(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren kann der Börsenträger für Dienstleistungen, welche er im Rahmen des Börsenbetriebs für Handelsteilnehmer oder Dritte erbringt, separate Entgelte verlangen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG)
    • Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe)
  • § 19 Zulassung zur Börse
    • Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)
  • § 52 Übergangsregelungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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