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JuraForum.deGesetzeBörsG§ 16 BörsG - Börsenordnung 

§ 16 BörsG - Börsenordnung

Börsengesetz

   Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe)

(1) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über

(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über

(3) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG)
    • Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe)
  • § 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

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Urteile: Vorschriften

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