JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 63 BörsG 2002 - Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)
(1) Die in dem Abschnitt 2 bezüglich der Wertpapiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.
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