JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 62 BörsG 2002 - Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(weggefallen)
(weggefallen)
entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64 Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder
§ 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2
zuwiderhandelt oder
einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt oder
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Satz 9, ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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