JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 61 BörsG 2002 - Strafvorschriften
Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 23 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.
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