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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 61 BörsG 2002 - Strafvorschriften 

§ 61 BörsG 2002 - Strafvorschriften

Börsengesetz

   Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 23 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.



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