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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 59 BörsG 2002 - Börsenähnliche Einrichtung 

§ 59 BörsG 2002 - Börsenähnliche Einrichtung

Börsengesetz

   Abschnitt 5 (Bestimmungen über elektronische Handelssysteme und börsenähnliche Einrichtungen)

Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das im Inland ein elektronisches Handelssystem betreibt, in dem Angebot und Nachfrage in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern oder Rechten mit dem Ziel zusammengeführt werden, Vertragsabschlüsse unter mehreren Marktteilnehmern innerhalb des Systems zu ermöglichen (börsenähnliche Einrichtung), ist verpflichtet,

Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber einem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu schaffen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG 2002)
    • Abschnitt 5 (Bestimmungen über elektronische Handelssysteme und börsenähnliche Einrichtungen)
  • § 60 Aufsicht; Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
    • Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)
  • § 62 Bußgeldvorschriften
  • § 64 Übergangsregelungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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