JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 58 BörsG 2002 - Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Handelssystems
Abschnitt 5 (Bestimmungen über elektronische Handelssysteme und börsenähnliche Einrichtungen)
(1) Wer beabsichtigt, im Inland ein elektronisches Handelssystem für den Handel in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern und Rechten zu betreiben, das nicht nach § 1 Abs. 1 als Börse genehmigt ist, hat dies der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Zuständig ist die Börsenaufsichtsbehörde am Geschäftssitz des Betreibers. Handelt es sich bei dem Betreiber um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, ist die Börsenaufsichtsbehörde an dem Ort zuständig, an dem das System betrieben wird. Mit der Anzeige sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art und Umfang der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeige und vorzulegenden Unterlagen zu treffen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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