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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 55 BörsG 2002 - Haftung für den Prospekt 

§ 55 BörsG 2002 - Haftung für den Prospekt

Börsengesetz

   Abschnitt 4 (Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr)

Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 entsprechend anzuwenden.



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