JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 55 BörsG 2002 - Haftung für den Prospekt
Abschnitt 4 (Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr)
Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 entsprechend anzuwenden.
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