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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 54 BörsG 2002 - Verpflichtungen des Emittenten 

§ 54 BörsG 2002 - Verpflichtungen des Emittenten

Börsengesetz

   Abschnitt 4 (Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr)

Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41, 42a und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend. Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG 2002)
    • Abschnitt 4 (Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr)
  • § 56 Einbeziehungsvoraussetzungen
    • Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)
  • § 62 Bußgeldvorschriften

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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