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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 53 BörsG 2002 - Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung 

§ 53 BörsG 2002 - Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung

Börsengesetz

   Abschnitt 4 (Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr)

(1) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenpreises vor beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig.

(2) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulassung gilt § 38 entsprechend.



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