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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 51 BörsG 2002 - Zulassungsvoraussetzungen 

§ 51 BörsG 2002 - Zulassungsvoraussetzungen

Börsengesetz

   Abschnitt 4 (Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr)

(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, wenn

(2) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Voraussetzungen bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Wertpapierprospektgesetzes genannten Wertpapieren von einem Prospekt abgesehen werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise ausreichend unterrichtet wird.

(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Wertpapiere, die bereits an einer anderen inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG 2002)
    • Abschnitt 4 (Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr)
  • § 49 Zulassung; Einbeziehung
  • § 50 Börsenordnung

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