JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 5 BörsG 2002 - Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde
Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe)
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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