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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 5 BörsG 2002 - Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde 

§ 5 BörsG 2002 - Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde

Börsengesetz

   Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG 2002)
    • Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe)
  • § 7 Verschwiegenheitspflicht
    • Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)
  • § 64 Übergangsregelungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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