JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 47 BörsG 2002 - Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
(2) Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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