JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 46 BörsG 2002 - Verjährung
Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)
Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
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