JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 45 BörsG 2002 - Haftungsausschluss
Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)
(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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