JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 43 BörsG 2002 - Nichterfüllung der Emittentenpflichten
Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)
Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulassungsstelle diese Tatsache durch Börsenbekanntmachung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt widerrufen, wenn der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist diese Pflichten nicht erfüllt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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