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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 43 BörsG 2002 - Nichterfüllung der Emittentenpflichten 

§ 43 BörsG 2002 - Nichterfüllung der Emittentenpflichten

Börsengesetz

   Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)

Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulassungsstelle diese Tatsache durch Börsenbekanntmachung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt widerrufen, wenn der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist diese Pflichten nicht erfüllt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG 2002)
    • Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)
  • § 38 Aussetzung, Einstellung, Widerruf
    • Abschnitt 4 (Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr)
  • § 54 Verpflichtungen des Emittenten

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Urteile: Vorschriften

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