JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 42 BörsG 2002 - Weitere Zulassungsfolgepflichten
Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)
Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des amtlichen Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.
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