JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 39 BörsG 2002 - Pflichten des Emittenten
Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist verpflichtet,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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