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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 39 BörsG 2002 - Pflichten des Emittenten 

§ 39 BörsG 2002 - Pflichten des Emittenten

Börsengesetz

   Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist verpflichtet,

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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