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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 38 BörsG 2002 - Aussetzung, Einstellung, Widerruf 

§ 38 BörsG 2002 - Aussetzung, Einstellung, Widerruf

Börsengesetz

   Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)

(1) Die Geschäftsführung kann die Notierung im amtlichen Markt zugelassener Wertpapiere

Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung der Notierung im amtlichen Markt haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 43 Satz 2 widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im amtlichen Markt eingestellt hat.

(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf Kosten des Emittenten unverzüglich in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG 2002)
    • Abschnitt 4 (Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr)
  • § 53 Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung
  • § 56 Einbeziehungsvoraussetzungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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