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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 36 BörsG 2002 - Staatliche Schuldverschreibungen 

§ 36 BörsG 2002 - Staatliche Schuldverschreibungen

Börsengesetz

   Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)

Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen.



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Erwähnung in anderen Vorschriften:

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