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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 32 BörsG 2002 - Ermächtigungen 

§ 32 BörsG 2002 - Ermächtigungen

Börsengesetz

   Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über



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