JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 32 BörsG 2002 - Ermächtigungen
Abschnitt 3 (Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über
die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens;
die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;
den Mindestbetrag der Emission;
das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken;
(weggefallen)
(weggefallen)
das Zulassungsverfahren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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