JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 28 BörsG 2002 - Rechtsverordnungsermächtigung
Abschnitt 2 (Ermittlung des Börsenpreises)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Geschäftsführung die näheren Bestimmungen über das Zulassungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Skontroführer zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
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