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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 25 BörsG 2002 - Preisermittlung an Wertpapierbörsen 

§ 25 BörsG 2002 - Preisermittlung an Wertpapierbörsen

Börsengesetz

   Abschnitt 2 (Ermittlung des Börsenpreises)

Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an Wertpapierbörsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer). Die Entscheidung über die Art der Preisermittlung ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Handels in den Wertpapieren, des Schutzes des Publikums und eines ordnungsgemäßen Börsenhandels zu treffen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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