JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 25 BörsG 2002 - Preisermittlung an Wertpapierbörsen
Abschnitt 2 (Ermittlung des Börsenpreises)
Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an Wertpapierbörsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer). Die Entscheidung über die Art der Preisermittlung ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Handels in den Wertpapieren, des Schutzes des Publikums und eines ordnungsgemäßen Börsenhandels zu treffen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 25 BörsG 2002 - Preisermittlung an Wertpapierbörsen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum